Neue Regeln für die Dokumentationspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes

Arbeitgeber und Entleiher müssen nach dem Mindestlohngesetz die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern,
  • kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV) und
  • Arbeitnehmern in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, also diejenigen Branchen, die der Sofortmeldepflicht unterliegen, aufzeichnen.

Das heißt, der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Darüber hinaus gibt es bereits vor dem 01.01.2015 eine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für die Branchen, die in § 4 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) aufgeführt sind, wie z. B Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigung, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Schlachten und Fleischverarbeitung.

Für alle diese Bereiche gibt es seit dem 01.08.2015 eine weitere Erleichterung bei der Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit.

Bereits mit Wirksamwerden des gesetzlichen Mindestlohns wurden durch eine Verordnung des BMAS die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angepasst. Seit dem 01. Januar 2015 gilt hier: Für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt € 2.958,00 brutto übersteigt, gelten die aufgeführten Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nicht.

Mit Wirkung zum 01.08.2015 hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr im Zuge einer weiteren Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künftig keine Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monats-entgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von € 2.000,00 brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Die Ausnahme von der Dokumentationspflicht für die Fälle, in denen über zwölf Monate hinweg monatlich mehr als € 2.000,00 brutto gezahlt werden, kann ihre Wirkung in neuen Arbeitsverhältnissen gemäß der neuen Regelung also erst spät entfalten. Insoweit ist festzuhalten, dass selbst bei einem monatlichen Bruttoverdienst von € 2.950,00 in den ersten zwölf Monaten die tägliche Arbeitszeit weiterhin dokumentiert werden muss, obwohl ein Mindestlohnverstoß bei Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes praktisch nicht vorkommen wird.

Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern), die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten. Dies gilt auch für alle Familienangehörigen, die als Minijobber auf 450-Euro-Basis arbeiten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief September 2015.

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