Mitarbeiter-PC-Programme

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 04. Mai 2023 dazu Stellung genommen, wie Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Oftmals überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (z. B. Laptops, Tablets und Smartphones) auch zur privaten Nutzung. Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen, wie dem Mitarbeiter-PC-Programm (MPP), verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts.

Steuerlich wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte als steuerfreie Einnahme behandelt – und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht (vgl. § 3 Nr. 45 EStG).

Für die Sozialversicherungsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt.

Grundsätzlich ist der übliche Abgabepreis als Sachbezugswert heranzuziehen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist in diesen Fällen jedoch aufwendig und komplex. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden. 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht. 

Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.

Beispiele

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Smartphone, das dieser auch für private Zwecke nutzen darf:

  • Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung monatlich € 3.000,00
  • Leasingrate für Arbeitgeber monatlich € 50,00
  • Entgeltverzicht monatlich € 50,00

Der Beitragsbemessung sind € 3.000,00 zugrunde zu legen (neuer Barlohnanspruch: € 2.950,00 + Sachbezug für Smartphone-Überlassung € 50,00).

Abwandlung 1: Wie zuvor, aber die monatliche Leasingrate (€ 60,00) übersteigt den monatlichen Entgeltverzicht (€ 50,00).

In diesem Fall ist der Sachbezug für die Smartphone-Überlassung mit € 60,00 anzusetzen, so dass für die Beitragsbemessung € 3.010,00 maßgeblich sind.

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, so dass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungsbetrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Abwandlung 2: Die monatliche Leasingrate ist geringer als der monatliche Entgeltverzicht und beträgt € 40,00.

Somit ist der Sachbezug mit € 40,00 anzusetzen (Beitragsbemessung insgesamt: € 2.990,00).

Beachten Sie: In den drei Fällen beträgt der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn € 2.950,00.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2023.

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