Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Bereits im Jahr 2020 hatte der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Kürzung auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten erfolgen muss.

Der Entscheidung vom 12. Juli 2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Steuerpflichtige war als nautischer Offizier an Bord von Schiffen tätig. Die unentgeltlichen Mahlzeiten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreien Sachbezug. An einzelnen Hafentagen blieb die Bordküche jedoch kalt und der Offizier versorgte sich selbst. 

Trotz der Mahlzeitengestellung beanspruchte der Offizier in seiner Einkommensteuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ebenfalls ab – und zwar zu Recht, wie nun der BFH befand.

Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des BFH gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier im Streitfall) keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

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