Keine Steuerfreiheit des Kindergartenzuschusses bei Rückfallklauseln

Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. So besteht z. B. die Möglichkeit, den Arbeitnehmern steuerfreie Kindergartenzuschüsse zu zahlen.

Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.

Beispiel

Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von € 2.500,00 vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von € 100,00 pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von € 2.600,00 gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von € 2.600,00.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (Verfügung vom 09. Juli 2015) wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.

Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2016.

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