Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Nach der Entscheidung des BFH vom 14. Mai 2020 ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Ausreichend ist, dass der Steuer-pflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaß-nahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (€ 0,30 / Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.
 

Diesen und weitere Artikel lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2020.

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