Keine offenen Fragen – Unlautere Kontaktaufnahme nach Kündigung

OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2023, Az. 6 U 25/23

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass es sich um unerwünschte Werbung handele, wenn ein Mobilfunkanbieter einem gekündigten Kunden der ausdrücklich einer Rückwerbung widersprochen hat, in der Kündigungsbestätigung um Anruf bittet.

Eine Mobilfunkkundin hatte genug von ihrem Telefonanbieter und wollte zu einem anderen Dienstleister wechseln. Sie sprach daher die Kündigung des Mobilfunkvertrages aus und verbat ausdrücklich jegliche Kontaktaufnahme für eine mögliche Rückgewinnung als Kundin. Sie kündigte an, ihre alte Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen zu wollen.

Mit einem Standardschreiben bestätigte der Mobilfunkanbieter den Eingang der Kündigung gegenüber der Kundin. In dem Standardschreiben wurde die Kundin darum gebeten, sich telefonisch zu melden – wegen „noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung". Der Vertrag wurde auf die Kündigung der Kundin hin ohne Probleme beendet und die Nummer portiert.

Das Standardanschreiben ließ es bei einem Verbraucherverband, an den sich die Kundin gewandt hatte, klingeln. Er monierte das Schreiben wegen der Bitte an die Kundin zur Kontaktaufnahme und mahnte den Mobilfunkanbieter entsprechend ab. Eine Einsicht trat nicht ein. Vielmehr verteidigte sich der Dienstleister damit, dass bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages oft Punkte klärungsbedürftig seien, so etwa bei der Rufnummernmitnahme.

Der Verbraucherverband erhob Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Kiel trat der Auffassung der Verbraucherschützer bei. Die Richter sahen in dem Schreiben eine unerwünschte Werbung und verbot diese Praxis als unzumutbare Belästigung.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Mobilfunkanbieters hatte keinen Erfolg. Die Richter in Schleswig bestätigten das erstinstanzliche Urteil. Mit dem Schreiben habe die Kundin unter dem Vorwand offener Fragen zu einem Anruf bewegt werden sollen, um dem Anbieter Gelegenheit zu geben, sie als Kundin zurückzugewinnen. Denn es sei auch aus Sicht des OLG nicht ersichtlich, dass es noch offene Fragen gegeben haben könnte. Nachdem der klagende Verband alles ihm Mögliche zum behaupteten Werbecharakter des Schreibens vorgetragen habe, wäre es am beklagten Anbieter gewesen, darzulegen, welche Fragen noch offen gewesen sein sollen, da nur er dies Wissen könne. Allgemeine Ausführungen, welche Fragen bei einer Kündigung auftreten könnten, taugten nicht, so die Richter.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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