Kein Ordnungsgeldverfahren bei Offenlegung der Jahresabschlüsse vor dem 02. April 2024

Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31. Dezember 2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG).

Kommt ein Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von € 2.500,00). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Ordnungsgeldandrohungen und Ordnungsgeldfestsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun mitgeteilt, dass es vor dem 02. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.

Tipp: Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2024.

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