Kein außerhäusliches Arbeitszimmer im Zweifamilienhaus

Ob ein Arbeitszimmer „häuslich“ oder „außerhäuslich“ ist, macht aus steuerlicher Sicht einen großen Unterschied: Während die Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen gar nicht oder nur teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können, dürfen die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in voller Höhe steuermindernd angesetzt werden. Diese Ungleichbehandlung führte bisher dazu, dass Hausbauer sogar einen separaten Hauseingang für ihr Büro einplanten, nur um in den Genuss eines Komplettabzugs zu gelangen. Bislang ging diese Taktik auch auf, da die separaten Eingänge dazu führten, dass das Arbeitszimmer der „häuslichen Sphäre“ entzogen wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser baulichen Gestaltung jetzt jedoch mit seinem Urteil vom 15. Januar 2013 für Zweifamilienhäuser einen Riegel vorgeschoben. Im Urteilsfall unterhielt ein Erfinder seine Privatwohnung im Erdgeschoss und seine Büroräume (für eine freiberufliche Nebentätigkeit) im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss bestand nicht. Vielmehr war das Obergeschoss nur über einen separaten Hauseingang mit eigenem Treppenhaus zugänglich. 

Der BFH entschied, dass zwischen den Etagen trotzdem noch ein „innerer Zusammenhang“ bestand, der das Obergeschoss letztlich zum (beschränkt abziehbaren) häuslichen Arbeitszimmer machte. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Dass der Kläger das Haus hierzu verlassen musste, war unerheblich.

Tipp: Nicht betroffen von dem Urteil sind Erwerbstätige, die ihr Arbeitszimmer in einer separaten Wohnung eines Mehrfamilienhauses eingerichtet haben, da sie i.d.R. das gemeinsam genutzte Treppenhaus und somit eine allgemeine Verkehrsfläche durchqueren, so dass ihnen der komplette Kostenabzug erhalten bleibt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2013.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1