Jahressteuergesetz 2020

Kurz vor Jahresende wurde das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Enthalten sind umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Nachfolgend möchten wir Sie über einige Änderungen informieren.

Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von € 5,00 abziehen, höchstens € 600,00 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Es gilt keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.

Die Homeoffice-Pauschale gilt für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 01. Januar 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von € 1.500,00 war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von € 1.500,00 steuerfrei bezahlt werden kann.

Investitionsabzugsbetrag wird flexibler

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

 Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Nicht mehr enthalten ist die im Referentenentwurf noch vorgesehene Änderung, wonach es künftig ausreichen sollte, wenn ein Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Es bleibt daher bei dem Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.

Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben.

Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze iHv. € 200.000,00 als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und der Ehrenamtsfreibetrag von € 720,00 auf € 840,00 erhöht. Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden.

Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

§ 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 01. Januar 2022 enden.

Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung

Bisher konnten Aufwendungen für eine verbilligt überlassene Wohnung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betrug. Lag die Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete, war eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. 

Diese Grenze wird ab dem 01. Januar 2021 auf 50 % herabgesetzt. 

 Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von € 200,00 auf € 300,00 angehoben. Infolgedessen ist für ab 2021 geleistete Spenden eine Spendenbescheinigung nicht mehr erforderlich, sofern die Spende max. € 300,00 beträgt. 

Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft

§ 5 Absatz 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als € 45.000,00) abgeschafft.


Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2021.

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