Inflationsausgleichsgesetz

Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25. November 2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 01. Januar 2023 von derzeit € 10.347,00 auf € 10.908,00. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf € 11.604,00.

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von € 9.984,00 auf € 10.347,00.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen – trotz steigender Inflation – auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei € 62.810,00 statt bisher bei € 58.597,00. 2024 wird er dann ab € 66.761,00 beginnen.

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (01. Januar 2022: € 8.548,00; 01. Januar 2023: € 8.952,00; 01. Januar 2024: € 9.312,00).

Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich € 31,00 für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um € 25,00. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich € 250,00 im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei € 250,00.

Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiterhin ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2023.

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