Freigrenze für Sachbezüge bei Jobtickets

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil für eine verbilligt überlassene Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr (sog. Jobticket). Zwar gewährt der Gesetzgeber bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich € 44,00. Wird diese Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig.

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 14. November 2012 zu entscheiden, wann der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Jahres-Jobtickets steuerlich zu berücksichtigen ist.

Im zu entscheidenden Fall schloss ein Arbeitgeber mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über Jobtickets. Der Arbeitgeber zahlte an den Verkehrsverbund monatlich € 6,00 pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket erwerben wollten, mussten wiederum einen Eigenanteil an den Verkehrsverbund entrichten. Dafür erhielten sie Jahres-Jobtickets zu einem ermäßigten Preis. Das Finanzamt sah in den Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, für den die monatliche Freigrenze von € 44,00 nicht gilt.

Der BFH wies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil die Höhe des geldwerten Vorteils nicht richtig ermittelt worden war. Dem Grunde nach führt die Überlassung eines (verbilligten) Jobtickets zu einem geldwerten Vorteil. Bei einem Jahres-Jobticket fließt der Vorteil aus der verbilligten Einräumung auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von € 44,00 überschritten wird. Eine Verteilung des Vorteils auf zwölf Monate, mit der Folge, dass monatlich ein Vorteil unterhalb der Freigrenze von € 44,00 entsteht, lehnte der BFH damit ab.

Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich aber nicht nach der Zahlung des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund, sondern nach der Differenz zwischen dem üblichen Preis für die Jahres-Fahrkarte und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Eigenanteil. Bei der Ermittlung des üblichen Preises für die Jahres-Fahrkarte sind die üblichen Preisnachlässe zu berücksichtigen, die der Verkehrsverbund Arbeitnehmern im Rahmen eines Jobticketprogramms gewährt. Ein „Mengenrabatt“, der von den Verkehrsbetrieben üblicherweise gewährt wird, mindert also den geldwerten Vorteil.

Tipp: Für Arbeitnehmer wäre es steuerlich zwar günstiger, wenn sie statt eines Jahrestickets ein Monatsticket erhielten; denn dann entstünde der Vorteil monatlich - und könnte unter der Freigrenze von € 44,00 liegen. Für den Arbeitgeber wird eine Vereinbarung über ein Jahresticket aber in der Regel praktikabler sein und wohl auch zu einem günstigeren Tarif führen. Arbeitnehmer dagegen, die das Jobticket nicht erwerben, müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern - ihnen ist kein Vorteil zugeflossen. Der bloße Anspruch auf ein Job-Ticket löst keine steuerlichen Folgen aus.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2013.

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