Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019

Am 23. November 2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind.

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst.

Nachfolgend werden drei wichtige Punkte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kurz vorgestellt:

Jobtickets

Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, 
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und 
  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen. Zudem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist also schädlich.

Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Tipp: Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder 
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2019.

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