Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung

Lieferungen an Unternehmer außerhalb der EU (sog. Ausfuhrlieferungen) sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer den sog. Buch- und Belegnachweis führt. Er muss also anhand bestimmter Belege und mit Hilfe seiner Aufzeichnungen nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind.

Dieser für die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung erforderliche Buchnachweis kann dadurch erbracht werden, dass der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto bucht und dabei unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf die einzelnen Rechnungen Bezug nimmt.

Der BFH hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Unternehmer buchte die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto und zeichnete dabei die jeweilige Rechnungsnummer auf. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit, weil der Unternehmer kein Warenausgangsbuch geführt hatte und seine Buchführung nicht ordnungsgemäß war.

Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage am 28. August 2014 statt. Für den Buchnachweis genügt es, wenn die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto gebucht werden und dabei die jeweilige Rechnungsnummer aufgezeichnet wird. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Führung eines Warenausgangsbuchs nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Finanzamt die Buchführung für ordnungsgemäß hält.

Ist der Buch- und Belegnachweis erbracht, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit vorliegen. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn sich die Angaben zum Buch- und Belegnachweis bei einer Überprüfung als falsch herausstellen oder wenn zumindest berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Selbst dann ist jedoch die Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer im Ausland tatsächlich ausgeführt worden ist.

Tipp: Der Buchnachweis muss bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung geführt werden. Danach darf der Unternehmer seine Buchführungs-Aufzeichnungen noch berichtigen oder ergänzen. Hingegen kann der Belegnachweis noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2015.

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