Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung hat der BFH am 22. November 2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft – anders als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Im Streitfall hatte der Unternehmer U zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der U demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Finanzamt des U erfuhr hiervon durch eine Kontrollmitteilung und erließ geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der U u. a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei.

Der BFH sah den U als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern muss. Anders als die Vorinstanz – und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – begründete der BFH seine Entscheidung allerdings damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht Unternehmer sein kann.

Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Daher handelt es sich umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter.

Tipp: Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist beispielsweise auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung.

Mit seiner Entscheidung schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des BGH an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Und mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung auf 7 % nicht in Betracht.

Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den U. Denn dieser hätte bei der Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem Finanzamt mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurde.

Tipp:  In der Praxis besteht nun Unsicherheit, wie mit der Entscheidung umzugehen ist. Denn die Rechtsprechungsänderung steht im Widerspruch zur Sichtweise der Finanzverwaltung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Eine zeitnahe Stellungnahme der Finanzverwaltung ist insoweit wünschenswert.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2019.

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