Betriebsrentenstärkungsgesetz, Mindestlohn & Co.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in kleinen und mittelständischen Betrieben besser verbreitet werden. Herzstück des Gesetzes, das im Wesentlichen zum 01. Januar 2018 in Kraft tritt, ist das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitrags-zusage, d. h. ohne Mindest- bzw. Garantieleistungen. 

Daneben kommt es zu weiteren Änderungen. Dies sind u. a.:

  • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 EStG wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von € 1.800,00 entfällt.
  • Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal € 2.200,00 monatlich) mindestens € 240,00 bis zu € 480,00 im Jahr an Beiträgen zugunsten einer bAV aufwenden, erhalten 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.

Digitale LohnSchnittstelle

Ab 01. Januar 2018 müssen Arbeitgeber der Finanzbehörde die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle (Digitale LohnSchnittstelle DLS) elektronisch bereitstellen (BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017, Az. IV C 5 - S 2386/07/0005:001). Damit ist die bisherige, reine Empfehlung zur Anwendung der DLS überholt.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im nächsten Jahr € 8,84 pro Stunde.

Beachten Sie: Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es zahlreiche Branchen-Mindestlöhne. Der Pflegemindestlohn steigt im nächsten Jahr von derzeit € 10,20 (West inkl. Berlin) sowie € 9,50 (Ost) in 2018 auf € 10,55 (West inkl. Berlin) sowie € 10,05 (Ost).

Meldeverfahren: Kennzeichen Saisonarbeitnehmer

Wer als Arbeitgeber ab 01. Januar 2018 Saisonkräfte für sich arbeiten lässt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 28. Juni 2017, TOP 5).

Dadurch können die Kassen das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während des Beschäftigungsverhältnisses klären. Dieses Verfahren läuft dann direkt zwischen der Krankenkasse und der Saisonkraft ab – eine Erleichterung für Arbeitgeber.

Neues Mutterschutzrecht

Die wesentlichen Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ (BGBl I 2017, S. 1228) treten zum 01. Januar 2018 in Kraft. Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs (z. B. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes) ist das Gesetzesziel insbesondere, dass (werdende) Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter ausüben zu können.

Beachten Sie: Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind eventuell nicht mehr ausreichend oder müssen nachgeholt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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