Betriebsausgaben vor Betriebseröffnung

Die Gewerbesteuer fällt an, sobald ein Gewinn durch einen laufenden Betrieb erzielt wird. Bei einem Ladenlokal oder einer Gaststätte ist das die Eröffnung für Kunden bzw. Gäste. Dies mag widersinnig erscheinen, weil der Einkauf von Waren dann bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu den Betriebsausgaben gehört, gewerbesteuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2022 auch dann, wenn ein Betriebsübergang gem. § 2 Abs. 5 GewStG von einem Gewerbetreibenden auf einen anderen erfolgt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger pachtete ab dem 01. Dezember 2017 einen Imbissbetrieb vom vorherigen Betreiber. Im Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewerbesteuererklärung für 2017 machte der Kläger die im Dezember angefallenen Renovierungskosten von € 8.500,00 als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt setzte für 2017 einen Gewinn in Höhe von € 0,00 an.

Der Bundesfinanzhof erkannte die im Dezember 2017 entstandenen Betriebsausgaben nicht an und wies die Klage ab.

Zwar ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, so dass die damit zusammen-hängenden Ausgaben als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Jedoch muss der Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und gewerbliche Leistungen erbringen.

Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und am Markt teilnimmt.

Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich Vorbereitungshandlungen durchgeführt und noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben die Aufwendungen aus Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz.

Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen aus Dezember 2017 jedoch als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt. Denn das Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche Steuerpflicht ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer aber auch der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Tipp: Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet und dann zwecks Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der Eröffnung begonnen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Juni 2023.

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