Baden gegangen - Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eines Bademeisters darf auf Badesaison begrenzt werden

BAG, Urteil vom 19.11.2019, Az.: 7 AZR 582/17

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Bereits seit Juli 2000 war der Kläger bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.04.2006 wurde er als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 01.04. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt, beschäftigt und entsprechend vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im Freibad der Gemeinde, wo der Kläger als Badeaufsicht tätig war und ihm zudem die Reinigung und Pflege des Schwimmbads oblag.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde nicht durch Befristungsabrede vom 01.04.2006 am 31.10.2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Kläger konnte sich damit nicht abfinden und ging in die Revision. Nun musste das BAG entscheiden. Die Revision hatte jedoch ebenfalls keinen Erfolg.

Das BAG bestätigte die Vorinstanzen, dass die Parteien nach Auffassung des Gerichts in dem Vertrag vom 01.04.2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart haben. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung sei auch wirksam, so die Richter. Denn der Kläger werde dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, weil die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, einen Beschäftigungsbedarf für den Kläger nur in der Badesaison zu haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

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