Arbeitsunfall – Sturz beim Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

BSG, Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 1/21 R

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Briefkasten stürzt, um dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer einer Erkrankung zuzuschicken.

Geklagt hatte eine Krankenkasse auf Erstattung von Behandlungskosten von der Berufsgenossenschaft aufgrund eines – aus Sicht der Krankenkasse – Arbeitsunfalls ihrer Versicherungsnehmerin.

Im Winter 2013 wollte die erkrankte Versicherungsnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihren Arbeitgeber versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und verletzte sich. Sie musste behandelt werden und bezog später Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte ihr gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Erfolglos blieben auch die außergerichtlichen Bemühungen der Krankenkasse, die Behandlungskosten erstattet zu bekommen.

Die Krankenkasse erhob schließlich Klage gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung. Die Klage hatte jedoch erst in der letzten Instanz Erfolg. Zuvor hatten beide Vorinstanzen entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Weder sei die Übersendung arbeitsvertraglich geschuldet noch habe der Betrieb konkret die Übersendung veranlasst. Die Verletzte hätte lediglich eigene Rechte wahren wollen, hieß es in den vorinstanzlichen Urteilsbegründungen.

Das Bundessozialgericht sah die Angelegenheit dagegen völlig anders. Die Ablehnung sei „offensichtlich fehlerhaft, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen" sei, urteilten die Bundesrichter. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz sei die Geschädigte verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Dieser Pflicht habe sie nachkommen wollen. Die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen gegenüber der Arbeitnehmerin habe hingegen keine Auswirkungen im Verhältnis von der klagenden Krankenkasse und der beklagten Berufsgenossen-schaft, was jedoch zuvor die vorherigen Instanzen bereits festgestellt hatten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Mai 2023.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1