Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 01. Juni 2020

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 01. Juni 2020 Änderungen ergeben haben, hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert. 

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. Mai 2020 liegt, gelten folgende Pauschalen: 

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt € 1.146,00.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden: 

  • Berechtigte mit Wohnung: € 860,00 
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): € 573,00 
  • Berechtigte ohne Wohnung: € 172,00

Eine berechtigte Person, die mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12./13. Juli 2020 umzieht, kann damit einen pauschalen Werbungskostenabzug iHv. (€ 860,00 zzgl. 2 x € 573,00 =) € 2.006 geltend machen. 

Tipp: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2020.

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