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Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährung

Nach der derzeitigen Rechtslage gelten Kryptowährungen im Privatvermögen grds. als „andere Wirtschaftsgüter“. Gewinne sind daher nach § 23 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.

Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Beteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Danach sollen Kryptowerte künftig steuerlich wie Kapitalanlagen behandelt werden. Das bedeutet: Veräußerungsgewinne wären unabhängig von einer Haltefrist steuerpflichtig, vergleichbar mit der Besteuerung von Zinsen oder Dividenden. Die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist entfiele. Die geplante Regelung betrifft Kryptowerte wie Bitcoin und Ether, also digitale Werte, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können und deren Wert sich aus Akzeptanz und Nutzung als Tauschmittel ergibt

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant:

  • Wegfall der 1-Jahres-Haltefrist
    Die bisherige Steuerfreiheit nach Ablauf von 12 Monaten soll für neu erworbene Kryptowerte entfallen
  • Einordnung als Kapitalvermögen
    Gewinne aus Kryptowerten sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG gelten und nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
  • Abgeltungsteuer statt persönlichem Steuersatz
    Geplant ist die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
  • Bestandsschutz für Altbestände
    Nach dem Gesetzesentwurf sollen vor dem Stichtag 01. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte weiterhin den bisherigen Regeln unterliegen. 
  • Verlustverrechnung
    Verluste sollen künftig wie andere Kapitalverluste verrechenbar sein
  • Sparer-Pauschbetrag
    Statt der bisherigen Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften würde künftig grds. der Sparer-Pauschbetrag gelten.

Tipp: Die konkrete Behandlung von Altbeständen ist offen. Denkbar sind insbesondere ein anschaffungsbezogener Bestandsschutz, ein Step-up auf den Wert zu einem Stichtag oder eine teilweise Verschonung bereits entstandener Wertzuwächse. Eine rückwirkende Erfassung bereits entstandener und nach bisherigem Recht wegen abgelaufener Jahresfrist steuerfrei realisierbarer Wertsteigerungen wäre verfassungsrechtlich besonders problematisch.

Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind daher vor allem Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten, Wallet-Transfers und Transaktionsketten lückenlos zu dokumentieren. Auch Verluste aus Krypto-Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist sollten erklärt und gegebenenfalls nach § 23 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden, damit sie von einer möglichen Übergangsregelung profitieren können.

01. November 2026
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