Corona-Krisenmanagement mit ttp
Über zahlreiche Medien und Kanäle wird man im Minutentakt mit Informationen zu Neuerungen, Hilfspaketen und Maßnahmen überflutet. Die allgemeine Verunsicherung greift um sich und sofortige Maßnahmen sind notwendig, um Liquidität zu sichern, Ihr Unternehmen am Laufen zu halten und schon jetzt für die Zeit nach Corona gewappnet zu sein.
In Krisenzeiten zeigt sich der verlässliche Partner. Daher finden Sie bei uns die wichtigsten Informationen sowie Ansprechpartner, die Ihnen helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen:
Wenn bedingt durch die Corona-Krise ein Unternehmen Kurzarbeit anordnen muss und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Der Antrag erfolgt durch den Arbeitgeber schriftlich bei der am Betriebssitz ansässigen Agentur für Arbeit.
Da immer mehr Unternehmer gezwungen sind, Kurzarbeit anzuordnen, hat die Bundesregierung das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Danach kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % (vorher: 30 %) der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Mini-Jobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
KUG berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grds. 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kind: 67 %). Sofern die Arbeitszeit und damit einhergehend das Entgelt nicht vollständig entfällt, sondern lediglich eine Reduzierung erfolgt, besteht auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
KUG wird in zwei Stufen beantragt:
- Anzeige des Bedarfs für Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur
- Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes
Formulare zur Anzeige des Arbeitsausfalls sowie den Antrag auf Kurzarbeitergeld können auf der Homepage der Arbeitsagentur herunterladen werden:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls
Antrag auf Kurzarbeitergeld
Erhöhung des Kurzarbeitergelds
Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020.
Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.
Weitere Informationen im Web:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer
Auch viele Arbeitnehmer sind verunsichert: Kann ich zur Arbeit gehen? Muss ich zur Arbeit gehen? Was tun, wenn ich niemanden habe, der auf meine Kinder aufpasst? Welche Rechte und Pflichten muss ich einhalten? Habe ich Anspruch auf Homeoffice?
Diese Fragen werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgegriffen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Informationen im Web:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitnehmer und Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Die Anträge nach § 56 IfSG sind zu stellen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Isolation beim Landesamt für soziale Dienste in Neumünster.
Informationen im Web:
Die Bundesregierung hat ein Hilfspaket zur finanziellen Soforthilfe für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten auf den Weg gebracht. Ziel der Zuschüsse ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Es werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
- Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu € 9.000
- Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 15.000
- Selbständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten bis zu € 30.000 (ist für Schleswig-Holstein angekündigt, Rahmenbedingungen folgen)
Auf der Seite der IB.SH gibt es weitergehende Informationen zur Antragstellung und einen umfassenden FAQ-Katalog, der viele Detailfragen klärt.
IB.SH - Corona Soforthilfe-Programm
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können des Weiteren nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Informationen im Web:
Bundesministerium für Finanzen
Landesregierung SH - Entschädigung nach IfSG
Auf Grund der Auswirkungen des Coronavirus können beim Finanzamt Steuererleichterungen in Form zinsloser Stundungen, Herabsetzungen sowie Anpassungen der Vorauszahlungen beantragt werden.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 können Unternehmen, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten, Entlastungen beantragen in Form von
- zinslosen Stundungen von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse.
- Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse.
- Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen (bspw. Kontopfändungen) bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Die Antragstellung beim Finanzamt muss schriftlich erfolgen. Mehrere Bundesländer haben bereits Antragsformulare entwickelt, die im Internet heruntergeladen werden können.
Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
Stundungen der Gewerbesteuer sind bei den zuständigen Gemeinden zu beantragen.
Eine Stundung der Lohnsteuer ist nicht möglich.
Informationen im Web:
Bundesfinanzministerium - BMF-Schreiben zum Coronavirus
Bundessteuerberaterkammer - FAQ-Katalog
IHK Schleswig-Holstein - Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren zuständigen Steuerberater und Sachbearbeiter bei ttp oder an die untengenannten Ansprechpartner.
Die aktuelle Krise führt bei vielen Unternehmen zu Störungen in den Lieferketten, Arbeitsausfällen und Umsatzeibrüchen und bringt kurzfristig erhebliche Liquiditätsengpässe mit sich. Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang, eine belastbare Liquiditätsbedarfsplanung zu erstellen, die verschiedene Szenarien und die möglichen Risiken berücksichtigt.
Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, mit diversen Hilfsmaßnahmen. Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen als auch Großbetriebe gedacht. Mit einer höheren Haftungsfreistellung von bis zu 90 % sowie niedrigen Zinssätzen und einer vereinfachten Risikoprüfung soll bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtert werden. Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, die Kredite aus dem Sonderprogramm nicht beantragen können.
Für Schleswig-Holstein gibt es für Tourismusbetriebe (Beherbergung und Gastronomie) bei der Investitionsbank ein spezielles Darlehensprogramm, den IB.SH Mittelstandssicherungsfonds. 5 Jahre zins- und 2 Jahre tilgungsfrei und mit einer Gesamtlaufzeit von bis zu 12 Jahren bietet es für die stark gebeutelte Branche noch bessere Bedingungen als die KfW. Es ist auf T€ 750 je Unternehmen begrenzt und wird aus einem begrenzten Kontingent gespeist. Hier gilt also im Zweifel: Zeit ist Geld.
Ist auf Grund der Corona-Krise die Aufnahme/ Aufstockung von Krediten für das Unternehmen erforderlich, sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über die Hausbank können dann die Kreditprogramme der KfW und der IB beantragt und Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen durch die Bürgschaftsbank besichert werden. Zur schnelleren Bearbeitung der Anträge sollte ein plausibler und belastbarer Liquiditätsplan dem Antrag beigefügt werden.
Informationen im Web:
KfW-Corona-Hilfe
Zusätzliches KfW-Sonderprogramm 2020
Sonderprogramm für Tourimusbetriebe in Schleswig-Holstein
Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
Nützliche Schaubilder und Materialien der KfW:
Corona-Hilfen für junge und etablierte Unternehmen
Checkliste KfW-Sonderprogramm 2020
Überblick KfW-Sonderprogramm 2020
KfW-Schnellkredit 2020 – Wer, was, wie
FAQs zum Schnellkredit
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will durch eine gesetzliche Regelung die Möglichkeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewähren, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten. Da die Bearbeitung der Flut an Anträgen für öffentliche Hilfen sowie Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen derzeit nicht kurzfristig umgesetzt werden können, soll die bisherige dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgeweitet und zunächst für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Informationen im Web:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Insolvenzantragspflicht
IDW - Hilfskredite und Insolvenzantragspflicht in Zeiten des Coronavirus
Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus haben auch Folgen für die Rechnungslegung sowie auf die Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte der betroffenen Unternehmen bzw. Konzerne.
Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer eV. (kurz: IDW) ist in der Regel davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind. Damit ergeben sich keine bilanziellen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31. Dezember 2019 bspw. durch die Berücksichtigung von außerplanmäßigen Abschreibungen oder die Bildung von Rückstellungen.
Jedoch ist im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31. Dezember 2019 über die Entwicklungen rund um die Corona-Krise zu berichten, sofern ein sog. „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. Des Weiteren werden sich die aktuellen Entwicklungen in vielen Fällen in den (Konzern-) Lageberichten zumindest in den Risikoberichten niederschlagen.
Hat die Corona-Krise eine bedeutsame negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, ist zu prüfen, ob der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB weiterhin aufrechterhalten werden kann. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Going-Concern-Annahme gilt eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip. D.h. ein Abschluss kann auch dann nicht unter der Going-Concern-Prämisse aufgestellt werden, wenn die Ursache für die Abkehr erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten ist. Kommt man bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass Going-Concern grundsätzlich gegeben ist, bestehen aber ungeachtet dessen wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel am Going-Concern aufwerfen können, ist im Anhang oder unter der Bilanz darüber zu berichten sowie der geplante Umgang mit diesen Risiken anzugeben.
Wer den Abschluss nicht gemäß § 264 HGB innerhalb der ersten 3 Monate (bzw. 6 Monate bei kleinen KapG) des Folgejahres aufstellt, dem drohen keine Sanktionen. Auch der Straftatbestand des § 283 HGB aus dem Verstoß gegen die Aufstellungspflichten entfällt nach herrschender Auffassung.
Mögliche bilanzielle Auswirkungen auf Abschlüsse 2020
- vorübergehend stillgelegte oder eingeschränkt genutzte Anlagen sind weiterhin planmäßig abzuschreiben. Bei dauerhaft eingeschränkter Nutzung sind ggf. zusätzliche außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich
- bei Finanzanlagen besteht bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur Abschreibung
- Wertminderungen von Wertpapieren sind vorzunehmen, wenn bspw. der Zeitwert in den dem Abschlussstichtag vorangegangenen 6 Monaten permanent um mehr als 20 % unter dem letzten Buchwert lag
- Leerkosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden, sondern stellen Aufwand dar
- Prüfung der Notwendigkeit Einzel- und/ oder Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen zu bilden
- Bildung Drohverlustrückstellungen
Unternehmen, die Kurzarbeitergeld erhalten, fungieren im Weiteren lediglich als Zahlungsabwickler; d.h. der Arbeitgeber tritt in Vorleistung und erhält nachträglich eine Erstattung von der Agentur für Arbeit. Somit handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld aus Sicht des Arbeitgebers um einen sog. durchlaufenden Posten. Entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer aktiviert der Unternehmer eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit. Bei der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich hingegen um nicht rückzahlbare Zuwendungen. Diese werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens erfolgswirksam entweder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen erfasst.
Informationen im Web:
IDW - Fachlicher Hinweis
IDW - Hilfskredite und Insolvenzantragspflicht in Zeiten des Coronavirus
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.
Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur- und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der USt-Sätze von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 sein. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, führt jedoch zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die zu beachten sind:
1. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Unerheblich sind der Tag der Rechnungstellung oder der Tag der Zahlung.
Damit gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen:
Regelsteuersatz 19 %
Ermäßigter Steuersatz 7 %
Im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführte Leistungen:
Regelsteuersatz 16 %
Ermäßigter Steuersatz 5 %
Ab dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen:
Regelsteuersatz 19 %
Ermäßigter Steuersatz 7 %
2. Besonderheit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.
Von dieser Steuersatzänderung profitiert nicht nur die Gastronomie, sondern auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Dinner-Shows, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Steuersatz erbracht haben.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
Bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen:
Verzehrfertig zubereitete Speisen 19 %
Getränke 19 %
Im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführte Leistungen:
Verzehrfertig zubereitete Speisen 5 %
Getränke 16 %
Im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 ausgeführte Leistungen:
Verzehrfertig zubereitete Speisen 7 %
Getränke 19 %
Ab dem 01.07.2021 ausgeführte Leistungen:
Verzehrfertig zubereitete Speisen 19 %
Getränke 19 %
Bei pauschalen Gesamtverkaufspreisen (Frühstück im Hotel, Mehr-Gang-Menüs inkl. Weinverkostung, Backwaren mit einer Tasse Kaffee etc.) ist der einheitliche Verkaufspreis sachgerecht aufzuteilen. In Betracht kommt z. B. eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise oder des Wareneinsatzes.
3. Umstellung des Kassensystems notwendig
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine unbürokratische Umsetzung der Umsatzsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte angekündigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung in der Nacht zum 01. Juli 2020 ändern zu müssen.
Sofern nicht auch das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Billigkeitsregelung einräumt, sind aber die elektronischen Kassen zum 01. Juli 2020 sowie zum 31. Dezember 2020 (und in der Gastronomie ein weiteres Mal zum 01. Juli 2021) umzustellen, so dass in dem aufgrund der Belegausgabepflicht auszuhändigenden Kassen-Bon der richtige Steuersatz ausgewiesen wird. Unterbleibt die Umprogrammierung, ist derzeit davon auszugehen, dass der Unternehmer nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (5 % bzw. 16 %), sondern gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den auf dem Bon ausgewiesenen Steuermehrbetrag an das Finanzamt abzuführen hat.
4. Was gilt bei Anzahlungen?
Wie unter 1. beschrieben, ist für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes entscheidend, wann die Leistung erbracht worden ist. Bei Bauleistungen entspricht dieser Zeitpunkt grds. dem Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes.
Unter Zugrundelegung des BMF-Schreibens vom 11. August 2006 und des Entwurfs eines BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze sind folgende Grundsätze zu beachten:
Abschlagszahlungen für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 erbracht, aber vor dem 01. Juli 2020 vereinnahmt werden, unterliegen grds. dem bisherigen Steuersatz von 19 %. Soweit sicher ist, dass die Übergabe des Bauvorhabens im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020 erfolgen wird, kann in der Abschlagsrechnung bereits heute der Steuersatz von 16 % angegeben werden. In diesem Fall unterliegt die Abschlagsrechnung auch schon bei Vereinnahmung vor dem 01. Juli 2020 dem vorübergehend reduzierten Steuersatz.
Abschlagszahlungen für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, aber vor dem 01. Januar 2021 vereinnahmt werden, unterliegen grds. dem Steuersatz von 16 %. Soweit jedoch sicher ist, dass die Übergabe erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt, kann dem Kunden in den vor dem 31. Dezember 2020 erstellten Abschlagsrechnungen bereits der höhere Steuersatz in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall unterliegt die Abschlagszahlung auch schon bei Zahlungszufluss vor dem 01. Januar 2021 dem Steuersatz von 19 %.
Zu beachten ist, dass in der Schlussrechnung die gesamte Leistung nur entweder dem Steuersatz von 16 % (z. B. bei Übergabe des Bauwerks im Zeitraum 01. Jul bis 31. Dezember 2020) oder aber 19 % (Übergabe vor dem 01. Juli 2020 oder nach dem 31. Dezember 2020) unterliegt. Die vereinnahmten Abschläge sind mit dem in der Abschlagsrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag in Abzug zu bringen.
5. Gibt es Besonderheiten bei Dauerleistungen (z. B. Miet- oder Leasingverträgen)?
Bei Dauerverträgen ist ein Nachtrag zum Vertrag erforderlich. Wird z. B. im Mietvertrag die Umsatzsteuer (Betrag und Steuersatz) offen ausgewiesen, ist es ausreichend, den Mieter über die Abweichung zum Vertrag zu informieren. Wird im Vertrag hingegen lediglich darauf hingewiesen, dass die Miete der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe unterliegt, ist für den Übergangszeitraum eine neue Dauerrechnung auszustellen.
Weitere Informationen:
Regierungsentwurf
BMF-Schreiben vom 11.08.2006
Entwurf BMF-Schreiben zum 01.07.2020
PAngV
Checkliste Steuersatzänderungen: Zutreffenden Steuersatz ermitteln
Checkliste Steuersatzänderungen: Maßnahmen
Die Bundesregierung hat sich angesichts der Corona-Krise am 03. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: „2. SteuerhilfeG Corona“) sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
Stärkung des (privaten) Konsums
Die Umsatzsteuersätze werden, befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, von 19 % auf 16 % bzw. von 7% auf 5 % gesenkt, siehe auch Punkt „Ab nach unten: Befristete Absenkung der Umsatzsteuer“ in der Übersicht.
Verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeiten
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf € 5 Mio. (bzw. bei Zusammenveranlagung auf € 10 Mio.) erhöht. Darüber hinaus wird ermöglicht, den im Jahr 2020 voraussichtlich erzielten Verlust bereits vor Ablauf des Jahres 2020 in der Einkommensteuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen. Eine endgültige Veranlagung der Steuererklärung des Jahres 2019 erfolgt, sobald die Höhe des möglichen Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 feststeht, spätestens nach Veranlagung der Steuererklärung 2020.
Schaffung von Investitionsanreizen
- Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschafft werden, eingeführt. Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts, das regulär über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben wird, wird hierdurch im ersten Jahr 25% der Anschaffungskosten, statt 10% betragen. In den Folgejahren wird jeweils der Restbuchwert abgeschrieben, so dass sich die Abschreibung jährlich entsprechend reduziert.
- Die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG wird vorübergehend um ein Jahr verlängert.
- Gleiches gilt für die am 31.12.2020 endende Frist für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.
Hilfen für Familien
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von € 300,-gewährt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird, befristet auf zwei Jahre, von derzeit € 1.908,- auf € 4.008,- für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Weitere Maßnahmen
- Um die Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer zu verringern, wird die Einkommensteuerbelastung von Gewerbetreibenden derzeit um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags reduziert. Dieser Faktor wird auf das 4-fache erhöht.
- Für die Hinzurechnung von Schuldzinsen im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gilt ab dem Jahr 2020 ein Freibetrag von € 200.000,- (bisher: € 100.000,-).
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von € 40.000,- auf € 60.000,- erhöht.
Weitere Informationen: