Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber sind zusammenzurechnen

In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann.

Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: Ein Zahnarzt hat in seiner Praxis eine 450-EUR-Minijobberin als Raumpflegerin beschäftigt. Zusätzlich möchte er sie (ebenfalls auf 450-EUR-Basis) in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe einstellen. Die Beschäftigung als Haushaltshilfe soll über das Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden.

Der Zahnarzt kann die Minijobberin sowohl in seiner Praxis als auch in seinem Privathaushalt beschäftigen. Da es sich dabei aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin ausschließlich über die Praxis zu melden und abzurechnen, sodass die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen sind.

Tipp: Der Gesamtverdienst darf (durchschnittlich) im Monat € 450,00 nicht überschreiten. Anderen-falls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Juli 2017.

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