Werbung mit „kostenlosem Girokonto“ unzulässig?

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017, Az.: 38 O 68/16

Die Werbung mit einem „kostenlosen Girokonto“ kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn die Bank für die Nutzung einer „Girocard“ ein jährliches Entgelt erhebt. So entschieden die Richter des Landgerichts Düsseldorf unlängst.

Eine in ganz Deutschland agierende Bank warb bundesweit mit einem für den Kunden „kostenlosen Girokonto“. Zwar erhob die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Sie dachte sich aber anscheinend, dass das Geld an anderer Stelle verdient werden müsse und führte zum 01.04.2016 für die Ausstellung einer „Girocard“ (EC-Karte) ein jährliches Entgelt in Höhe von € 10,00 ein. Dies hielt die Wettbewerbszentrale nicht gerade für einen „April-Scherz“, schließlich werde die „Girocard“ für Auszahlungen an Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Ausdrucken von Kontoauszügen benötigt.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den werbenden Hinweis auf ein "kostenloses Girokonto" als irreführend. Denn nach ihrer Ansicht fallen bei dem Kunden entgegen der werblichen Ankündigung, Kosten für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen „Girocard“ an, womit „durch die Hintertür“ ein kostenpflichtiges Konto entstehe. Unerheblich sei dabei auch, dass die Kosten in Höhe von € 10,00 jährlich noch sehr überschaubar seien. Die Bank wollte dem nicht folgen, schließlich sei es dem Kunden möglich, sich während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sog. "White Card" ausstellen zu lassen, mit der (allerdings nur) Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Nach Ansicht der Bank gehöre die „Girocard“ auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos und sei daher als zusätzliche Leistung zu vergüten.

Das Landgericht Düsseldorf teilte die Ansicht der Bank nicht und gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Nach Auffassung der Richter stellt sich ein Verbraucher bei einem „kostenlosen Girokonto“ ein solches vor, bei dem man nicht für eine „Girocard“ zahlen müsse. Die Werbung sei damit irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2017.

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