Wenn schon denn schon – Auch freiwillige Auskünfte eines Arbeitgebers müssen richtig sein

BAG, Urteil vom 18.02.2020, Az.: 3 AZR 206/18

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, besteht für einen Arbeitgeber zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitnehmers wahrzunehmen. Werden jedoch Auskünfte erteilt, ohne dass der Arbeitgeber hierzu verpflichtet wäre, so müssen auch diese freiwilligen Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen musste der Kläger dann aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Dies kam für ihn vollkommen überraschend, war er doch im Rahmen des Abschlusses der Entgeltabrechnungsvereinbarung nicht hierüber aufgeklärt worden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der ehemaligen Arbeitgeberin. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

In erster Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg, das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte er Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, welches der Klage stattgab und die Beklagte zur Zahlung des Schadenersatzes verurteilte.

Dies wiederum konnte die Beklagte nicht akzeptieren und legte Revision ein. Diese hatte schließlich Erfolg. Die Richter der BAG urteilten, dass es offenbleiben könne, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzt, so das BAG, eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu. Denn auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Dies stellte keine Pflicht des Arbeitgebers dar, sondern wäre allenfalls eine freiwillige Information gewesen. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen war.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2020.

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