Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen zwei EU-Staaten wird von der Finanzverwaltung der „Buch- und Belegnachweis“ verlangt. Dafür sind verschiedene Aufzeichnungen zu tätigen. Für den Belegnachweis ist insbesondere der Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in den anderen EU-Staat wichtig.

Mit dem JStG 2019 sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft worden:

  • Der Empfänger der Lieferung muss über eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügen und diese dem Lieferanten mitteilen. Letzterer ist in der Pflicht, deren Gültigkeit zu prüfen. Diese Prüfung kann z. B. über die Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt, www.bzst.de) vorgenommen werden.
  • Legt der Käufer aus einem anderen EU-Staat keine oder keine gültige USt-IdNr. vor, muss der Lieferant die Lieferung als steuerpflichtig behandeln.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt auch im Nachhinein noch die Umsatzsteuer einfordern.

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung soll künftig auch dann versagt werden können, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG nicht nachkommt oder die ZM unrichtig oder unvollständig abgibt.

Diesen Artikel und andere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2020.

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