Übers Ziel hinaus – Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit

ArbG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 3 Ca 642/19

Wie das Arbeitsgericht Siegburg entscheiden hat, rechtfertigt die Mitnahme eines erkrankten und betreuungsbedürftigen Kindes zur Arbeit keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die klagende Mutter war bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit.

Während der Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst, sodass sie nunmehr ebenfalls einen Arzt aufsuchen musste. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest.

Daraufhin erhielt die Klägerin eine fristlose Kündigung, weil es ihr unter anderem verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Mutter erhob dagegen Kündigungsschutzklage und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Mit Erfolg! Das ArbG Siegburg gab der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet worden ist.

Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Zwar sei das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung, so die Richter, einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht.

Vielmehr sei in einem solchen Fall grundsätzlich eine Abmahnung ausreichend. Die Entscheidung ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.

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