Steuersatz auf zubereiteten Kaffee bei Bäckereien, Imbissständen etc.

In der Praxis ist die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z. B. „coffee-to-go“) aufgeworfen worden. Dies betrifft u. a. Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten und Tankstellen sowie die Systemgastronomie.

Teilweise berufen sich Unternehmer auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen. Diese Auffassung wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage 2 begründet, wonach u. a. die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Finanzverwaltung weist mit der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 04. April 2014 jedoch darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur bei der Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver in Frage kommt. Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, sind in die nicht begünstigte Position 2202 des Zolltarifs einzureihen. Damit unterliegt bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz von 19 %. 

Eine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat deshalb keinen Einfluss auf den Steuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29. August 2013 zur Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand bestätigt.

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, da die Lieferung von Milch im Gegensatz zur Lieferung zubereiteten Kaffees dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee z. B. bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein. Letztlich muss insoweit aber auch festgestellt werden, dass sich bei diesen Fällen die fast willkürliche Abgrenzung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Lebensmittel zeigt.

Tipp: Soweit im Einzelfall bei Kaffeezubereitungen verschiedene Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, sind die Umsätze getrennt voneinander zu erfassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2014.

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