Steuerklassenwechsel: Wie holen Ehepartner netto mehr raus?

Um die Lesezeit für Eilige zu minimieren, ein wichtiger Hinweis vorweg: Egal, für welche Kombination sich Ehepartner entscheiden, die endgültige Steuerbelastung am Ende des Jahres ist die gleiche. Wer jetzt noch weiterliest, erfährt, warum es sich vielleicht doch lohnt, Überlegungen zum Steuerklassenwechsel anzustellen.

Während Alleinstehende und Alleinerziehende automatisch ihrer Steuerklasse (I bzw. II) zugeordnet werden, können Ehegatten zwischen drei Kombinationen wählen: IV/IV oder III/V oder IV/IV mit Faktor. Da zusammenveranlagte Paare einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln können, lohnt sich eine diesbezügliche Überlegung und das insbesondere dann, wenn bestimmte Veränderungen der Lebenssituationen abzusehen sind.

Sie wollen im laufenden Kalenderjahr eine möglichst geringe Steuerbelastung haben? Wie wäre es dann mit der Kombination III/V? Diese Steuerklasse wird insbesondere von Ehepartnern mit unterschiedlich hohen Einkommen gewählt. Der Ehepartner mit den hohen Einkünften ist in der Steuerklasse III und hat eine deutlich geringere Steuerlast auf sein Einkommen, während sein Partner auf das niedrigere Einkommen deutlich höhere Belastungen tragen muss. Der Ausgleich bei dieser Kombination erfolgt am Jahresende durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Oftmals ist bei dieser Kombination dann mit Nachzahlungen zu rechnen, die auch zur Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen durch das Finanzamt führen können.

Sie wollen am Jahresende möglichst keine Steuernachzahlung haben? Mit der Kombination IV/IV und ungefähr gleichem Einkommen beider Ehepartner haben beide eine relativ hohe Steuerlast. Am Ende des Jahres ist daher die Abgabe einer Steuererklärung zu empfehlen, um vom günstigen Splittingtarif zu profitieren. Um schon früher davon gutzuhaben, kann die Kombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Dabei wird bereits während des laufenden Jahres der Vorteil des Ehegattensplittings berücksichtigt, sodass die monatliche Belastung entsprechend angepasst wird.

Ein Steuerklassenwechsel kann auch ratsam sein, wenn die Änderung von Lebensumständen abzusehen ist. Da sich die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld am Nettoeinkommen orientiert, lohnt die Prüfung, ob sich durch den Wechsel in eine andere Steuerklasse höhere Leistungen ergeben.

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