Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können gem. § 35c EStG eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung € 40.000,00. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. € 14.000,00 jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. € 12.000,00) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater sind gem. ESt-Kurzinformation 2022/1 vom 03. Januar 2022 des Finanzministeriums Schleswig-Holstein in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (€ 40.000,00) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je € 14.000,00) und im übernächsten Kalenderjahr (€ 12.000,00) umfasst.

Beispiel:

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: € 175.000,00, Kosten für den Energieberater: € 10.000,00.

2021:    7 % von € 175.000,00 = € 12.250,00, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von € 1.750,00 bis € 14.000,00
2022:    wie 2021 (7 %) = € 12.250,00
2023:     6 % von € 175.000,00 = € 10.500,00

Folge: Es werden nur € 1.750,00 der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (€ 36.750,00) noch € 3.250,00 unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2022.

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