Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Der BFH hat am 17. Juni 2019 entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind und im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht erklärt wurden, in einem Folgejahr grundsätzlich nicht erfolgswirksam nachgeholt werden können.

Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden.

Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der BFH abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31. Dezember 2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des BFH können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

Tipp: Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

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