Sich einfach mal was herausnehmen

Kauft ein Unternehmer Waren, handelt es sich bei den Anschaffungskosten um Betriebsaufwand. Verkauft er die (bearbeiteten) Waren, erwirtschaftet er damit Erlöse. Was passiert aber, wenn Waren für den privaten Gebrauch entnommen werden?

Private Entnahmen müssen als Betriebseinnahmen erfasst werden, da diese den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen. Eine Entnahme erhöht also den Gewinn – schließlich hätte die Ware ja auch verkauft werden können und hätte zu einer Einnahme geführt.

Anzusetzen sind solche Privatentnahmen mit den Anschaffungs-, Wiederbeschaffungs- oder Selbstkosten. Liegt zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Entnahme ein längerer Zeitraum, können die Wiederbeschaffungskosten erheblich abweichen, wenn die Ware zwischenzeitlich an Wert verloren hat.

Beispiel: Ein Händler kauft am Anfang des Jahres mehrere Notebooks mit Anschaffungskosten von jeweils € 1.000,00 und erfasst die Kosten voll in den Betriebsausgaben. Im Dezember schenkt er seinem Sohn eines dieser Notebooks. Dann hat dieses aber lediglich noch einen Wert von € 500,00. Somit sind aus der Privatentnahme € 500,00 als Betriebseinnahme zu erfassen.

In einigen Branchen gestaltet sich die Dokumentation der Entnahme etwas umständlicher und umfangreicher. Insbesondere bei Gaststätten, Bäckereien, Fleischereien, Lebensmitteleinzelhandel usw. ist die Aufzeichnung der Entnahme eines jeden einzelnen Gürkchens, Brötchens oder Wurstscheibchens mit zu viel Aufwand verbunden. Für solche Branchen existieren Pauschalbeträge für Sachentnahmen für den Eigengebrauch, die jährlich vom Bundesfinanzministerium angepasst und herausgegeben werden. Dabei wird beim Eigenverbrauch des Unternehmers und seiner Familie auch zwischen Entnahmen mit 7 % und mit 19 % Umsatzsteuer unterschieden.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1