Rückabwicklung von Baukrediten

Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 14. August 2019) keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche € 4.225,00. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen. Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (€ 2.535,00). Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (€ 1.690,00). Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.

Tipp: Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist inzwischen die Revision anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2020.

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