Renovierung des Badezimmers aufgrund beruflicher Mitbenutzung steuerlich nicht abzugsfähig

Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.

Nach einer Entscheidung des BFH vom 14. Mai 2019 gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers allerdings nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eheleute hatten das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 % der Umbaukosten als Betriebsausgaben geltend.

Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der BFH entschied.

Die Entscheidung des BFH lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 greift).
  • Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, sondern fallen sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen.
  • Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt (wie im Streitfall) auch für das Badezimmer und den Flur.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im aktuellen Mandantenbrief Oktober 2019.

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