Reduzierung der Steuerbelastung durch_Ausschlagung der Erbschaft

Häufig kommt es unnötigerweise zu erheblichen erbschaftsteuerlichen Mehrbelastungen, sofern testamentarische Gestaltungsspielräume nicht ausreichend genutzt worden sind. Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann daher u.U. die Ausschlagung der Erbschaft interessant sein. Damit auch die Freibeträge des Ausschlagenden zur Reduzierung der Steuer genutzt werden, kann es darüber hinaus sinnvoll sein, diese Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung zu erklären.

Grundsätzliches zur Ausschlagung einer Erbschaft

Das Vermögen des Erblassers geht mit dem Erbfall auf die Erben über, ohne dass es einer Willenserklärung oder sonstigen Handlung der Erben bedürfe. Obwohl es zum Erwerb keiner Annahmeerklärung des Erben bedarf, ist diese nicht bedeutungslos, da die ausdrückliche Annahme der Erbschaft zum Verlust des Ausschlagungsrechts führt. Die Annahme oder Ausschlagung kann weder auf einen Teil der Erbschaft begrenzt, noch unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen oder zu Gunsten eines Dritten erklärt werden. Es muss daher vor Ausschlagung eine genaue erbrechtliche Prüfung erfolgen, damit sicher ist, wer im Falle einer Erbausschlagung Ersatzerbe wäre.

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, und zwar in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht. Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, wird der Ausschlagende danach so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. An seine Stelle rücken die Personen, die statt seiner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen wären – also im Regelfall seine Kinder.

Erbschaftsteuerliche Folgen einer Ausschlagung

Das Steuerrecht folgt bezüglich der Ausschlagung dem Zivilrecht. Die Ausschlagung hat daher zunächst zur Folge, dass die Steuerpflicht der Erben entfällt. Vielmehr wird der nachrückende Ersatzerbe so behandelt, als wäre er direkt testamentarisch bedacht worden.

Eine evtl. zu zahlende Abfindung für eine Ausschlagung gilt ebenfalls als Erwerb von Todes wegen mit der Folge, dass auch für die Abfindung das Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser maßgebend ist für Freibetrag, Steuerklasse etc.

Beispiel:

Nach dem Berliner Testament eines kinderlosen Ehepaares sollen die Geschwister beider Ehegatten zu jeweils gleichen Teilen Schlusserben sein. Die Geschwister haben jeweils 2 Kinder. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten hinterlässt der zuletzt versterbende Ehegatte Kapitalvermögen in Höhe von € 300.000,00.

Für die beiden Schlusserben (Erbe jeweils € 150.000,00) entsteht eine Steuerbelastung von insgesamt € 65.000,00.

Abwandlung 1: Ausschlagung der Erbschaft

Die Geschwister schlagen die Erbschaft zugunsten ihrer Kinder aus. Die Steuerbelastung (Erbe je Nichte/Neffe: € 75.000,00) beträgt in diesem Fall € 49.500,00.

Die Ausschlagung führt damit zu einer Steuerersparnis in Höhe von € 15.500,00.

Abwandlung 2: Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung

Die Geschwister schlagen die Erbschaft gegen Abfindung von jeweils € 25.000,00 bzw. insgesamt € 50.000,00 aus.

Die Steuerbelastung der Nichten und Neffen (Erbe je Nichte/Neffe nach Abzug der Abfindung: € 62.500,00) beträgt in diesem Fall € 27.000,00. Unter Berücksichtigung der Steuerbelastung für die Geschwister in Höhe von € 2.250,00 beträgt die Gesamtbelastung € 29.250,00 und die Steuerersparnis € 33.750,00.

Wann kann eine Ausschlagung der Erbschaft (u. U. gegen Abfindung) aus erbschaftsteuerlicher Sicht sinnvoll sein?

  • Der Ausschlagende hat einen oder mehrere Abkömmlinge, so dass sich die Freibeträge vervielfältigen (im Fall des Berliner Testamentes werden persönliche Freibeträge verschenkt, sofern die gemeinsamen Kinder der Ehegatten als Schlusserben eingesetzt werden)

  • Die anzuwendenden Steuersätze vermindern sich durch Unterschreitung eines Schwellenwerts

  • Die Freibeträge des testamentarischen Erben sind durch Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bereits (teilweise) verbraucht

  • Der Erbe ist hochbetagt und durch die Ausschlagung soll eine in absehbarer Zeit erfolgende erneute Besteuerung zusammen mit den eigenen Vermögenswerten vermieden werden

  • Der Erbe möchte den Erwerb ganz oder teilweise an seine Nachkommen weitergeben

Tipp: Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eines der wenigen Gestaltungsmittel, das nach einem Erbfall noch genutzt werden kann, um die steuerliche Belastung zu senken. Problematisch ist jedoch die kurze Ausschlagungsfrist von lediglich 6 Wochen nach Kenntnis des Erbanfalls.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2010. 
Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1