Prozesskosten für Studienplatzklage keine außergewöhnliche Belastung

Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 13. August 2019. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg.

Bei den Prozesskosten handelt es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbungs- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

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