Musterwiderrufsbelehrung: Bereits vorhandene Servicetelefonnummern müssen genannt werden

OLG Schleswig, Urteil vom 10.1.2019, Az.: 6 U 37/17

Wenn Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, muss in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben werden.

Ansonsten liegt nach einer Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts ein Verstoß gegen obliegende Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern vor.

Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nahm die Beklagte auf Unterlassung dahingehend in Anspruch, dass sie die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben.

Bereits vor dem Landgericht hatte die Klage Erfolg. Die Berufung wurde nun vom zuständigen OLG zurückgewiesen.

Die Richter bestätigten, dass die Beklagte die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt hat, indem sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat.

Zum Ausfüllen des Musters für die Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben.

Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten, so die Richter. So stellte es sich bei der Beklagten dar. Bei ihr existieren verschiedene Telefonnummern, über welche sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1