Mindern pauschale Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben?

Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versicherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mit seiner Entscheidung vom 05. April 2018 jedoch widersprochen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt (vereinfacht) zu unterscheiden:

Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrückerstattung gem. BFH-Urteil vom 06. Juni 2018 den Abzug der Sonderausgaben.

Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Krankenversicherungsbeiträge hingegen gem. BFH-Urteil vom 01. Juni 2018 nicht.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil vom 01. Juni 2018 jedoch nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet.

Ansicht des Finanzgerichts Sachsen

Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschränkende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums nicht.

Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körpergewicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leistungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt.

Nach der Entscheidung mindern die pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.

Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung am 20. September 2018 im Kern bestätigt. Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden.

Tipp: Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der BFH nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief März 2019.

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