Liegt zu lange zurück – Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az.: 7 AZR 452/17

Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist, obwohl vor 22 Jahren bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Bereits zwischen 1991 bis 1992 war die Klägerin bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin beschäftigt. Mit Wirkung zum 15.10.2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30.06.2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30.06.2016 verlängert. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2016 geendet hat.

Vor dem Arbeitsgericht hatte sie zunächst keinen Erfolg, das Landesarbeitsgericht gab der Klage in der Berufung jedoch statt. Dagegen legte wiederum die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Die Revision hatte Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei ohne Sachgrund wirksam, so das BAG. Zwar sei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Bundesverfassungsgericht habe den Fachgerichten jedoch aufgegeben, durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einzuschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, so die Kammer. Dies sei vorliegend nach dem Verstreichen von 22 Jahren zwischen Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses und der Neueinstellung der Fall.

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