Kundenfeindliche Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof erklärte mehrere Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. Unter anderem dürften Versicherungsbedingungen nicht vorsehen, dass Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit ersten Beiträgen verrechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - Az.: IV ZR 201/10).
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen unter anderem betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung), die die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch.

Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellten eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und seien deshalb unwirksam. Die Zillmerung führe dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers seien ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter zehn Euro nicht erstattet werden. Schließlich hat der BGH entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

Tipp: Soweit eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt wurde, sollte geprüft werden, ob die Abrechnung der gekündigten Versicherung gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung rechtmäßig erfolgt ist. Gegebenenfalls steht dem Kunden ein höherer Rückkaufwert bzw. eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme zu. Auch muss ein Stornoabzug erstattet werden. Entsprechende Erstattungsansprüche verjähren drei Jahre nach Vertragsende.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2013.

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