Kostendeckelung bei Leasing-Pkw – Steuermodell endgültig verworfen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17. Mai 2022 folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht):

Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw:

  • Laufzeit: 36 Monate; 
  • Sonderzahlung: € 21.000,00 (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben);
  • monatliche Leasingraten: € 180,00;
  • jährliche Pkw-Gesamtkosten: € 4.000,00 (Leasingraten, Benzin etc.);
  • Bruttolistenpreis: € 70.000,00.

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung € 8.400,00 pro Jahr (€ 70.000,00 × 0,01 × 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur € 4.000,00.

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (€ 21.000,00) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um € 7.000,00 auf insgesamt € 11.000,00. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt € 8.400,00.

Tipp: Eine Leasingsonderzahlung ist also bei der Einnahmen-Überschussrechnung für Zwecke der Kostendeckelung zu verteilen. Dies gilt allerdings nicht für die Gewinnermittlung. Hier akzeptiert der Bundesfinanzhof den sofortigen Abzug von Leasingvorauszahlungen als Betriebsausgaben weiterhin im Jahr der Verausgabung.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.05.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2022.

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