Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Versicherungserstattung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch € 1.200,00 im Jahr.

Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflichtigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar und führen somit grundsätzlich zu keiner Steuerermäßigung. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der BFH am 09. Februar 2017 in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2019.

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