Handschriftlich geführtes Fahrtenbuch muss leserlich sein

Ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Handschrift lesbar ist. Zudem müssen die gemachten Angaben widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Fahrten zu ein und demselben Ziel mit deutlich abweichenden Entfernungen einge¬tragen werden.

Im Streitfall wollte der Kläger den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung seines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Das handschriftlich geführte Fahrtenbuch konnte das Finanzamt aber z. T. nicht lesen. Außerdem gab der Kläger bei mehreren Fahrten zu ein und demselben Ziel Entfernungen zwischen 232 km und 288 km an. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten das Fahrtenbuch nicht an.

Der BFH schloss sich mit seinem Urteil vom 14. März 2012 dieser Ansicht an. Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, und zwar nicht nur für den Steuerzahler selbst, sondern auch für das Finanzamt. Das Fahrtenbuch dient dem Steuerzahler nicht als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Zudem müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch widerspruchsfrei sein. Mehrere Fahrten zu ein und demselben Ziel sollten daher mit derselben Entfernung im Fahrtenbuch eingetragen werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2012.

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