Haftungsrisiko für Auftraggeber nach dem neuen Mindestlohngesetz ab 01.01.2015

Das neue Mindestlohngesetz sieht eine Haftung für den Auftraggeber vor, sollten beauftragte Auftragnehmer die Lohnuntergrenze nicht einhalten. Nach § 13 des Mindestlohngesetzes findet § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes entsprechende Anwendung.

§ 14 AEntG lautet: 

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).“

Die Vorschrift zielt darauf ab, die tatsächliche Wirksamkeit des Mindestlohns zu verstärken. Der Auftraggeber soll im eigenen Interesse darauf achten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei von ihm beauftragten Sub- und Nachunternehmern beschäftigt sind, den Mindestlohn erhalten. Das heißt, ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, für ihn eine Werkleistung oder Dienstleistung zu erbringen, haftet dafür, dass der von ihm beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. 

Durch die gesetzliche Regelung werden dem Auftraggeber erhebliche Haftungsrisiken zugemutet. Diesen stehen jedoch nur geringe Kontrollmöglichkeiten gegenüber. Dies gilt gerade dann, wenn die Auftragnehmer selbst wieder Subunternehmer beauftragen. 

Wer ist Unternehmer im Sinne des Gesetzes?

Die Haftung erfasst nicht alle Unternehmer, die andere Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen. Die Haftung beschränkt sich nach dem Regelungszweck nur auf den „Generalunternehmer“, nicht auch auf den Erstunternehmer, der einen Auftrag erteilt. Nur derjenige, der sich eines Subunternehmers zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen bedient, haftet. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einigen Entscheidungen zum Arbeitnehmerentsendegesetz deshalb klargestellt, dass die Haftung in § 14 AEntG eine ausschließliche Generalunternehmerhaftung, nicht aber eine umfassende Auftraggeberhaftung begründet und der Begriff des „Unternehmers“ insoweit einschränkend auszulegen ist. Ein Auftraggeber haftet nach dem BAG nur für den Fall, dass er eine ihm vertraglich obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen nicht selbst erfüllt, sondern sich hierzu eines Subunternehmers bedient. 

Aber: Es gibt Stimmen, die an der Übertragbarkeit der BAG-Rechtsprechung zu § 14 AEntG auf das MiLoG zweifeln. Denn Zweifel wirft eine Passage in der Gesetzesbegründung auf, nach der eine Haftung des „Auftraggebers […], insbesondere eines Generalunternehmers“ gewollt ist. Der Zusatz „insbesondere“ deutet darauf hin, dass sich die Haftung nach § 13 MiLoG nicht auf eine Generalunternehmerhaftung nach dem Modell des AEntG beschränkt. 

Da der Gesetzgeber des MiLoG sich bewusst dafür entschieden hat, keine eigene Auftraggeberhaftung einzuführen, sondern auf den bewährten § 14 AEntG verweist, dürfte dieses auf echte Subunternehmerkonstellationen beschränkte Verständnis der Haftung auch für das MiLoG maßgeblich sein. Aufgrund des weiten Wortlauts und des anderen Zwecks des MiLoG bleibt hier aber abzuwarten, wie die Rechtsprechung den § 13 MiLoG auslegen wird. 

Kann eine Haftung vermieden werden?

Bevor § 13 MiLoG auf die jetzige Fassung geändert wurde, lautete der Paragraf wie folgt: 

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung nach Satz 1 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.“

Der neue § 13 MiLoG lautet dagegen nur noch wie folgt: 

„§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“

Damit entfällt die Enthaftungsmöglichkeit, weil der Satz in der alten Fassung des § 13 MiLoG: „Die Haftung nach Satz 1 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.“ in § 14 AEntG nicht enthalten ist.

Die Haftung ist somit verschuldensunabhängig. Eine Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn man sich durch regelmäßige Kontrollen der Gehaltsabrechnungen vergewissert, dass der Subunternehmer den Mindestlohn einhält. Der Auftraggeber sollte sich darüber hinaus vom Subunternehmer schriftlich versichern lassen, dass die Pflichten aus dem MiLoG (ggf. auch AEntG) erfüllt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2014.

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