Gewinnspiel – Werbung mit „Traumschiffkapitän“ unzulässig

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, Az.: 15 U 39/19

Nach einem Urteil des OLG Köln durfte die Zeitung „Bild am Sonntag" nicht das Bild des ehemaligen „Traumschiffkapitäns" verwenden, um auf die Aktion „Urlaubslotto“ hinzuweisen.

Die Zeitung hatte ihre Leser aufgefordert, über kostenpflichtige Telefonnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Unter den Teilnehmern sollten Karten für eine Kreuzfahrt verlost werden.

Bebildert wurde das Gewinnspiel in der Zeitung mit drei Schauspielern in Schiffsuniformen aus der Serie „Das Traumschiff", unter anderem mit dem ehemaligem „Traumschiffkapitän". Außerdem wurde es unter anderem mit dem Hinweis versehen, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen, aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten". Eine Einwilligung in die Nutzung des Bildes hatte der „Kapitän“ nicht erteilt, sodass bereits das Landgericht Köln befand, dass die Bebilderung unzulässig war.

Die Zeitung ging in die Berufung, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz im Kern. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung stellte das OLG fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen.

Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als „Traumschiffkapitän“ habe als „Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei, so die Richter.

Auch der Argumentation der beklagten Zeitung, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise gehandelt, folgten die Richter nicht. Denn mit so einer Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gebe, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre nach Ansicht des OLG geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

Die Veröffentlichung des Bildes sei daher unzulässig gewesen und die Beklagte sei im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs habe die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen. Die Reise ist jedoch noch nicht zu Ende. Das OLG hat die Revision zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2019.

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