Erneuerung der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau (unselbständige) Gebäudebestandteile, da sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als Wohngebäude unfertig wäre. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig. 

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt. 

Tipp: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH ist damit abzuwarten. 

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2015. 

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