Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Nach einer Entscheidung des BFH vom 10. Oktober 2018 ist der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Der Kläger war ein Gewerbetreibender, der seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: neun Stunden; Monatslohn: € 400,00) beschäftigt hat. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises) rechnete der Ehemann auf den Lohnanspruch von € 400,00 an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung bei einem Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, nicht aber vor dem BFH.

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Und dies war hier nicht der Fall. Denn zumindest eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber hielt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018 für ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber wird grundsätzlich nur dann bereit sein, die Pkw-Privatnutzung zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohnt.

Tipp: Irrelevant war, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben auf eine Pkw-Nutzung angewiesen war.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2019.

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