Besondere Herstellerliste für Listenpreis bei Ermittlung der Pkw-Privatnutzung nicht maßgebend

Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der BFH am 08. November 2018 geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von € 37.500,00 aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde.

Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von € 48.100,00 heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der BFH die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

Tipp: Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2019.

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