Arbeitsunfall? – Tinnitus nach Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus

SG Dortmund, Urteil vom 29.04.2019, Az.: S 17 U 1169/16

Das Sozialgericht Dortmund hatte darüber zu befinden, ob ein Möbelverkäufer, der nach Lautsprecherdurchsagen im Möbelhaus in dem er arbeitet einen Tinnitus erlitten hatte, einen Arbeitsunfall gehabt habe.

Der Kläger hatte angegeben, er habe einen Hörsturz erlitten, weil er während der Arbeit mittels einer Lautsprecheranlage mehrfach ausgerufen worden sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles jedoch ab, mit der Begründung, dass die vorhandenen Befundunterlagen auf einen stressbedingten Hörsturz schließen lassen.

Die Sache ging vor Gericht, wo sie allerdings keinen Erfolg hatte und die Klage des Geschädigten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen wurde.

Zwar sei bei dem Kläger ein Hörschaden diagnostiziert worden. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei, so die Richter.

Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen könne, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, sei bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

Ein Arbeitsunfall liege somit nach Ansicht des Sozialgerichts nicht vor. Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2019.

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