Kurz gesagt: Wenn Sie bereits heute PDF-Rechnungen (digitale Rechnungen) erhalten und diese über die beschriebenen Wege ins DATEV Unternehmen online hochladen, ändert sich für Sie am Vorgehen nichts. Jedoch müssen Sie beachten: Erhalten Sie ab dem 01.01.2025 eine elektronische Rechnung, erweitern sich damit die Anforderungen an eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzuges!
Wichtig ist allerdings, dass die XML-Datei die Rechnung darstellt und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt und auch archiviert werden muss. Sie müssen daher den Inhalt der XML-Datei, den DATEV Unternehmen online anzeigt, sorgfältig überprüfen. Sollten hier Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug fehlerhaft oder unvollständig sein, müssen Sie sich an den Rechnungsaussteller wenden und eine neue Rechnung anfordern.
Sie nutzen DATEV Unternehmen online oder DATEV Upload Mail derzeit noch nicht? Auch dann sind wir selbstverständlich für Sie da, zeigen Ihnen die Vorteile des Portals auf und übernehmen auf Wunsch die initiale Einrichtung.
In der Diskussion: die E-Rechnungsplattform
Aktuell wird auf Ebene der Bundesregierung diskutiert, ob eine Plattformlösung für den Austausch der E-Rechnungen sinnvoll ist, da in Zukunft auch die Finanzverwaltung die Daten der E-Rechnung prüfen soll. Damit soll der Umsatzsteuerbetrug in Deutschland und der EU eingedämmt werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es in Deutschland zu einer Plattformlösung kommt, da auch schon andere EU-Länder diese Lösung erfolgreich praktizieren. Durch die Einführung einer Plattformlösung würde der E-Mail-Versand wegfallen und der Austausch (Versand und Empfang) über Identifikationsnummern von E-Rechnungen erfolgen.
DATEV ist aktuell im Aufbau einer solchen Plattform, der sogenannten E-Rechnungsplattform. Ab Ende November 2024 ist nach aktuellem Stand geplant, dass der Empfang, unabhängig vom Softwareanbieter, über diese Plattformlösung möglich sein soll. Zudem soll es dann einen Automatismus zum Upload z.B. in DATEV Unternehmen online geben. Im Jahr 2025 sollen der Versand über diese Plattform möglich sein und externe Warenwirtschafts-/ERP-Systeme angebunden werden können.
Eine Plattformlösung von anderen Anbietern ist aktuell nicht bekannt. Der Vorteil der E-Rechnungsplattform ist, dass diese softwareunabhängig nutzbar sein soll. Sie können sich aber bereits heute schon kostenlos auf dieser Plattform anmelden, um ab voraussichtlich Ende November 2024 darüber die E-Rechnung zu empfangen und in Ihrem Buchhaltungssystem zu verarbeiten.
Zur kostenlosen Registrierung
Weitere Informationen von DATEV rund um das Thema E-Rechnung
Schon heute zu empfehlen: selbst E-Rechnungen versenden können
Auch wenn Sie, umsatzabhängig, ab 2027 bzw. 2028 erst verpflichtet sind, E-Rechnungen selbst zu versenden, raten wir dazu, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen und die Möglichkeit technisch vorzusehen. Die zentrale Frage lautet: Welche Faktura-Software nutzen Sie und erfüllt diese bereits die Voraussetzungen? Wenden Sie sich hierzu zunächst direkt an Ihren Softwarehersteller. Gerne beraten wir Sie anschließend bei der Umsetzung dieses Projektes – vor Ort oder remote via Videokonferenz. Handelt es sich um DATEV-Anwendungen? Dann ist das sofortige Einrichten einer Schnittstelle kein Problem. Sind andere Hersteller im Spiel, ist es häufig ebenfalls direkt möglich, die Funktionalität zu schaffen. Sollten von Ihrer Seite Fragen bestehen, treten Sie gerne mit unseren Experten in Verbindung, um Begleitung von ttp zu erhalten.
Übrigens: Die neuen Prozesse sollten anschließend auch Einzug in Ihre Verfahrensdokumentation halten, sofern eine besteht – was dringend empfehlenswert ist, um bei Prüfungen der Finanzverwaltung auf der sicheren Seite zu sein.
Immer abhängig vom Einzelfall: „Bin ich von der E-Rechnung betroffen?“
Damit ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss eine Rechnung korrekt ausgestellt sein. Wer dies nicht sorgfältig prüft bzw. durch das neue E-Rechnungsformat nicht in der Lage dazu ist, geht somit ein finanzielles Risiko ein. Wie hoch dieses ist, bedarf einer einzelfallbezogenen Einschätzung. Fest steht: Bis auf wenige Ausnahmen (nicht steuerbare oder steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter € 250 sowie Fahrausweise) ist der gesamte B2B-Bereich von der E-Rechnung betroffen. Hier einige Beispiele zur Veranschaulichung, für wen die Neuerung unter anderem gilt:
- Ein Vermieter hat einen großen GaLa-Bauer mit Arbeiten beauftragt, für die er Vorsteuer geltend machen möchte.
- Ein Betreiber unterhält auf einer vermieteten Immobilie eine ältere PV-Anlage, bei deren Betrieb er für Umsatzsteuer optiert hat.
- Ein Arzt, der sonst steuerfreie Leistungen erbringt, betreibt nebenbei eine extra GbR für den Kontaktlinsenverkauf.
Sie sind unsicher, haben weiterführende Fragen oder wünschen unsere Begleitung bei der Umstellung auf die E-Rechnung in Ihrem Unternehmen? Dann zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen!