Blonde Frau steht mit ihrem Smartphone in der Hand neben einem Auto
Symbolgrafik Auto an einer Ladesäule

#lohn , #gutzuwissen , #Steuerberatung

Spannende Steuernews für Arbeitgeber und E-Autofahrer

Neue Gesetzgebung zur Besteuerung von Ladestrom ändert vieles

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben rund um die steuerliche Förderung von E-Mobilität. Diese bleibt im Sinne von Klimaschutz und Verkehrswende in ihren Grundzügen zwar erhalten, eine zentrale Änderung betrifft jedoch die Erstattung von privaten Stromkosten für das Aufladen von Firmenwagen. So ist zum Jahresbeginn die Strompreispauschale in Kraft getreten, während bisherige Vereinfachungsregelungen entfallen. Zudem wurden u.a. Klarstellungen zum steuerbefreiten Laden an betriebseigenen Ladesäulen getroffen.

Nachfolgend ein Überblick, damit Sie auch 2026 sowohl klimafreundlich als auch steuerlich gut unterwegs sind.

Symbolgrafik Auto an einer Ladesäule

Privatvergnügen? Selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers

Handelt es sich um ein privates Elektrofahrzeug? In diesem Fall stellt eine Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. 
Handelt es sich um ein betriebliches Elektrofahrzeug, das auch zur privaten Nutzung überlassen wurde? Dann deckt die üblicherweise gewählte 1-%-Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils an sich alle Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeuges ab. Heimladekosten sind damit eigentlich durch den Arbeitnehmer selbst zu tragen. Übernimmt der Arbeitgeber diese dennoch, darf die Erstattung nicht zusätzlich besteuert werden, sondern erfolgt als steuerfreier Auslagenersatz.

Wichtig ist, dass die Ermittlung der Stromkosten ab sofort einen gesonderten stationären oder mobilen Zähler voraussetzt, um die geladene Strommenge verursachungsgerecht zu ermitteln. Idealerweise ist dieser bereits in Wallbox oder Fahrzeug integriert. 

Richtig rechnen: Strompreispauschale vs. tatsächlich angefallene Stromkosten

Bis 2026 war es möglich, aus Vereinfachungsgründen einen pauschalen Betrag von € 70,00 für den privaten Ladestrom zu erstatten. Diese Möglichkeit ist mit den Neuregelungen entfallen. Stattdessen bestehen ein Wahlrecht, um die Kilowattstunden für das Laden zu bewerten:

  • Variante 1 – Anwendung der neuen Strompreispauschale: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 kann der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte, inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen, zugrunde gelegt werden.
  • Variante 2 – Erstattung der tatsächlich angefallen Stromkosten: Diese werden mit dem individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter multipliziert, wobei auch der Grundpreis anteilig berücksichtigt werden darf. Handelt es sich um einen dynamischen Stromtarif kann auf die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten abgestellt werden.

Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden, d.h. innerhalb eines Jahres darf nicht zwischen Pauschale und individueller Abrechnung gewechselt werden. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann der Arbeitnehmer am Jahresende prüfen, welche Variante für ihn wirtschaftlicher ist. In der Regel ist die Strompreispauschale simpler und transparenter anzuwenden.

Eine praxisorientierte Klarstellung wurde zum Thema PV-Anlagen getroffen: Betreibt der Arbeitnehmer eine solche, die seine häusliche Ladevorrichtung speist, sind die entsprechenden Kilowattstunden, mit dem Markpreis bewertet, ebenfalls erstattungsfähig.

Energie for free: Neues zum steuerfreien Laden am Arbeitsplatz

Eine betriebliche Ladeeinrichtung muss nicht zwingend vom Arbeitgeber selbst betrieben werden. Es ist jetzt klargestellt, dass auch eine von einem Dritten betriebene Ladevorrichtung steuerfrei genutzt werden kann, sofern sie sich auf dem Betriebsgelände (oder dem Gelände eines verbundenen Unternehmens) befindet. Weiterhin darf die Ladeinrichtung auch anderen Nutzern auf dem gleichen Gelände zur Verfügung stehen (z. B. wenn mehrere Firmen in einem Gebäude die gleiche Ladestation nutzen), solange keine fachfremden Dritten (also außenstehende Personen, z. B. fremde Firmen oder Kunden) Zutritt haben. Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar trägt.

Sie sind unsicher, wie Sie das vorgestellte Wahlrecht ausüben sollen, oder möchten mehr zum Thema Lohnsteuer und E-Mobilität erfahren? ttp ist für Sie da!

11. Februar 2026
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kauffrau
Jana Miller
Wirtschaftsprüferin . Steuerberaterin
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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